Jagdrecht & Verordnungen
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- Link zur Webseite der Salzburger Jägerschaft: “Jagdgesetz” und “Verordnungen” unter “Jagd” (Navigation auf der linken Seite)
Fallenkunde
Vorrichtungen zum Fangen von Wild dürfen laut Salzburger Jagdgesetz 1993 und der betreffenden Wildfallen-Verordnung 1996 nur von Personen verwendet werden, die sich bei einem Schulungskurs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Handhabung von Fangvorrichtungen angeeignet haben.
Am 10. März 2007 fand in Bischofshofen ein sehr gut besuchter Schulungskurs der Salzburger Jägerschaft über die “Verwendung von Lebendfangfallen” statt.
Wir danken den Vortragenden OJ Hubert Stock und RJ Horst Meingassner für die Unterlagen, die wir hier zur Verfügung stellen dürfen.
- Vortrag OJ Hubert Stock über die gesetzlichen Grundlagen
- Vortrag RJ Horst Meingassner, praktischer Teil
Es soll hier noch einmal besonders darauf hingewiesen werden, dass die Methode des Krähenfanges zwar vorgestellt wird, aber im Bundesland Salzburg (noch) gesetzlich verboten ist.
Pflanzenartenschutz
Zu Webseite “Geschützte Pflanzenarten in Salzburg”:
http://www.salzburg.gv.at/themen/nuw/naturschutz/pflanzentierlebensraumschutz-1/pflanzentierschutzfachlich.htm
Tierschutzrecht
Pilzschutzverordnung
Aus § 115 Jagdgesetz 1993 und dem Salzburger Landeswacheorganegesetz ergibt sich die Pflicht des Jagdschutzorganes, die Einhaltung der Pilzeschutzverordnung zu überwachen und Vergehen der Behörde mitzuteilen.
Von einer Anzeige kann nur dann abgesehen werden, wenn die Bestimmungen des § 21 Verwaltungsstrafgesetz zutreffen.
Nachstehend die einzelnen Gesetzesgrundlagen (gültig per 25.08.2010) und darunter die wichtigsten Texte zur Schnellansicht.
“Pilzeschutz” Folder der Landesregierung
Salzburger Landes-Wacheorganegesetz
Auszug aus dem Jagdgesetz
Befugnisse und Pflichten § 115
(1) Die Jagdschutzorgane haben die Befugnisse, die allgemein Organen der öffentlichen Aufsicht nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehen. Darüber hinaus sind sie innerhalb ihres Dienstbereiches befugt,
1. Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen. Jeder Betroffene ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken;
2. Personen, die auf frischer Tat betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 des VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw. verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;
3. Fahrzeuge und Gepäckstücke in den Fällen der Z. 1 zu durchsuchen, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin Gegenstände befinden, die dem Verfall oder der Einziehung (§ 159) unterliegen oder deren Besitz oder Besichtigung für ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz von Bedeutung sein könnte;
4. im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (§§ 73 Abs 3, 152 Abs 2).
(2) Die Jagdschutzorgane sind unbeschadet der Bestimmungen des Waffengesetzes 1986 berechtigt, in Ausübung ihres Amtes ein Jagdgewehr, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen. Sie dürfen dabei von diesen Waffen oder Mitteln, deren Wirkung der einer Waffe gleichkommt, nur im Fall der Notwehr oder des Notstandes Gebrauch machen.
(3) Das Jagdschutzorgan hat seine Aufsichtsgebiete regelmäßig, vor allem aber wenn besondere Verhältnisse oder Vorkommnisse dies erfordern, zu begehen und zu beobachten. Es ist verpflichtet, der Jagdbehörde sowie dem Jagdinhaber auf Verlangen Auskunft über seine Beobachtungen zu geben. Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes oder sonstige Vorkommnisse, die behördliche Maßnahmen notwendig erscheinen lassen, hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der Jagdbehörde zu melden. Über Wildschäden, schwerwiegende Beeinträchtigungen des Lebensraumes sowie Schäden an Einrichtungen der Grundeigentümer zum Schutz vor Wildschäden hat es überdies den Jagdgebietsinhaber unverzüglich zu verständigen.
(4) Das Jagdschutzorgan hat die Jagdausübungsberechtigten in allen jagdbetrieblichen Belangen zu beraten und auf das nach den jagdrechtlichen Vorschriften gebotene Verhalten hinzuweisen. Bei Gefahr im Verzug hat es anstelle und im Namen des Jagdinhabers die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und Maßnahmen durchzuführen.
Auszug aus dem Naturschutzgesetz
Befugnisse der behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes § 57
Für die Befugnisse der bei der Vollziehung der §§ 30 Abs 3 und 34 Abs 8 mitwirkenden behördlichen Organe des Jagd- und Forstschutzes gelten die Bestimmungen des § 56 Abs 3 erster Satz sinngemäß.
§ 56
(1) Zur Unterstützung der Naturschutzbehörden bei der Vollziehung dieses Gesetzes können Naturschutzwacheorgane bestellt werden. Die Tätigkeit erfolgt ehrenamtlich; in Einzelfällen kann ein pauschalierter Kostenersatz zuerkannt werden.
(2) Die Bestellung und Vereidigung sowie die organisationsrechtliche Stellung der Naturschutzwacheorgane richtet sich sinngemäß nach den im Land für öffentliche Wacheorgane geltenden Rechtsvorschriften; dies mit der Maßgabe, dass die Bestellung und Vereidigung durch die Landesregierung für das Gebiet des Landes oder Teilgebiete hievon erfolgt und ab der Eigenberechtigung des Bewerbers möglich ist. Naturschutzwacheorgane genießen in Ausübung ihres Dienstes, wenn sie das vorgeschriebene Dienstabzeichen sichtbar tragen, den strafrechtlichen Schutz, der Beamten gewährleistet ist.
(3)Naturschutzwacheorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem Verwaltungsstrafgesetz) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt,
a) Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;
b) Personen, die auf frischer Tat bei einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen.
Naturschutzwacheorgane sind verpflichtet, ihre Überwachungstätigkeit so zu gestalten, dass mit ihr nur möglichst geringe Beeinträchtigungen verbunden sind. Eine Befugnis zum Führen und zum Gebrauch von Waffen besteht nicht.
(4) Die Naturschutzwacheorgane bilden in ihrer Gesamtheit unter der Leitung der Landesregierung die “Salzburger Berg- und Naturwacht”.
(5) Nähere Ausführungsbestimmungen über die Salzburger Berg- und Naturwacht können durch Verordnung der Landesregierung erlassen werden.
§ 30
(1) Das Sammeln von nicht geschützten wild wachsenden Pflanzen oder Pflanzenteilen in der freien Natur bedarf, wenn es in großen Mengen auf fremdem Grund geschieht, unbeschadet sonstiger erforderlicher Genehmigungen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde. Bei der Erteilung der Bewilligung ist für die entsprechende Schonung der Pflanzen und ihre Erhaltung Sorge zu tragen.
(2) Zum Schutz von wild wachsenden Waldfrüchten, Beeren und Pilzen kann die Landesregierung durch Verordnung über § 29 und Abs 1 hinausgehende Regelungen treffen. Insbesondere soll dadurch das organisierte oder gewerblichen Zwecken dienende Sammeln von Beeren und Pilzen verboten oder an eine vorherige naturschutzbehördliche Bewilligung gebunden werden, um einer Gefährdung des Bestandes einzelner Pflanzenarten entgegenzuwirken und eine Beeinträchtigung des ökologischen Gleichgewichtes zu vermeiden. Der Eigenbedarf der betroffenen Grundeigentümer soll von diesen Einschränkungen tunlichst nicht erfasst sein.
(3) Personen, die solche gesammelte Pflanzen oder Pflanzenteile in großen Mengen besitzen, haben deren Herkunft den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd- und des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen auf Verlangen nachzuweisen.
Ausnahmebewilligung § 34 (nur Absatz 8)
(8) Der Inhaber der Bewilligung hat diese samt einem zur Feststellung seiner Identität geeigneten Ausweis bei seiner Tätigkeit mit sich zu führen und auf Verlangen den mit den Aufgaben des Naturschutzes, des Jagd-, des Fischerei- oder des Forstschutzes betrauten behördlichen Organen vorzuweisen. Mit der Bewilligung ist dem Berechtigten eine Sammel- bzw Fangliste auszustellen, in die er vor dem Verlassen des Sammel- oder Fanggebietes an jedem Tag die gesammelte Menge bzw die gefangene Stückzahl der jeweiligen Tier- oder Pflanzenart unter Angabe des Fundortes (Koordinatenangabe) und des Verbleibes von allfälligen Belegexemplaren einzutragen hat. Bei Bewilligungen zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung (Abs 1 Z 6) sind an Stelle der Sammelbzw Fanglisten auch andere zur Dokumentation geeignete Aufzeichnungen zulässig, wenn diese eine jederzeitige Einsichtnahme gewährleisten.