Salzburger Jagdschutzverein | 5723 Uttendorf | www.sjsv.at | info@sjsv.at

S A T Z U N G E N

Des Salzburger Jagdschutzvereines

Abschnitt 1 Landesorganisation

  • 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen Salzburger Jagdschutzverein (SJSV)
  2. Der Verein hat derzeit seinen Sitz in Uttendorf Bez. Zell am See bzw. grundsätzlich immer am Wohnsitz des jeweiligen Obmannes und erstreckt seine Tätigkeit auf das Bundesland Salzburg
  3. Der Verein ist parteipolitisch unabhängig, gemeinnützig und nicht auf Erzielung von Gewinn ausgerichtet.
  4. Bezirksorganisationen sind zu führen.
  • 2

Zweck des Vereines

  1. Der Verein ist bestrebt, die Salzburger Jagdschutzorgane durch Beitritt auf Vereinsebene als ordentliche Mitglieder zusammenzuführen, sowie außerordentliche Mitglieder mitzubewerben.
  2. Eine positive Zusammenarbeit mit der Landes- und Bezirksjägerschaft wird angestrebt.
  3. Die Interessen der Mitglieder wahrzunehmen und damit Fortsetzung und Ausbau bisher bewährter Aktivitäten und Maßnahmen
  4. Die Stellung und Absicherung der Jagdschutzorgane durch zeitgemäße und verbesserte Rechtsgrundlagen zu unterstützen
  5. Enge partnerschaftliche Zusammenarbeit mit der Salzburger Jägerschaft.
  6. Weiterbildung und Diskussionsgrundlagen anbieten
  7. Herausgabe einer mindestens 1 mal jährlich erscheinenden Vereinszeitung für Mitglieder, über neueste Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften, umfassende Informationen über Aktivitäten der Mitglieder, sowie Information zu Jagd-, Natur-, Umwelt- und Tierschutz.
  8. Kontakte zu anderen jagdlichen und nichtjagdlichen Organisationen herbeiführen und fördern.
  9. Erfüllung und Ausführung der Vorgaben der Vereinssatzungen.
  10. Gemeinnützigkeit.
  • 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Spenden, Subventionen, sonstige Einnahmen aus diversen Veranstaltungen

 

  • 4

Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in § 2 angeführten Zwecke des Vereines verwendet werden.

 

  • 5

Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

  1. Ordentliche (aktive) Mitglieder können sein:

Jägerinnen und Jäger die gemäß § 118 Salzburger Jagdgesetz i. d .g. F. die Prüfung für den Jagdschutzdienst abgelegt haben und Personen die gemäß § 144 Jagdgesetz die organisationsrechtliche Stellung zur Ausübung des Jagdschutzes erreichen (Berufsjäger, Personen mit Staatsprüfung für den höheren Forstdienst, sowie Staatsprüfung für den Försterdienst).

  1. Außerordentliche Mitglieder können sein:

Jägerinnen und Jäger die im Besitz einer Jagdkarte gemäß § 41 Sbg. Jagdgesetz (erste Jagdkarte) sind, sowie Personen gegen deren Mitgliedschaft kein Ausschließungsgrund vorliegt! Dies gilt auch für Personen aus anderen Bundesländern oder Nationen!

  1. Ehrenmitglieder:

Diese sind Personen, die aufgrund besonderer Verdienste um den Verein dazu ernannt werden.

 

  • 6

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder erklären ihren Beitritt durch Ausfüllen der Beitrittsformulare, brieflich oder durch Erklärung im Internet.

Die Beitrittserklärung ist von einem vom Verein gewählten Organ entgegenzunehmen. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

  1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 

  • 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder:
  2. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht an den Generalversammlungen mit Sitz und Stimme teilzunehmen.
  3. Alle Mitglieder haben ferner das Recht, an die Vollversammlung Anträge zu stellen und in dieser das Wort zu ergreifen.
  4. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einrichtungen des Vereines im Rahmen der Satzungen und aufgrund gültiger Vereinsbeschlüsse zu beanspruchen.
  5. Pflichten der Mitglieder
    a) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den von der Generalversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag jährlich zeitgemäß zu entrichten, sowie die Satzungen und Vereinsbeschlüsse zu achten.
  6. b) Alle Mitglieder haben die Bestrebungen des Vereines zu unterstützen, sowie dessen Ansehen und Interessen zu wahren.

 

  • 8

Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Tod
  2. Freiwilligen Austritt
  3. Ausschluss

 

Zu 2) Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vereinsvorstand schriftlich spätestens 3 Monate vor Ablauf des Kalenderjahres anzuzeigen und die Mitgliedskarte zu retournieren. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächste Kalenderjahr wirksam.

Zu 3.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den     Vereinsvorstand erfolgen:

  1. Wegen unehrenhafter Handlungen oder anderer strafrechtlicher Handlungen, die gegen das Interesse des Vereines gerichtet sind.
  2. Wegen Übertretungen, die eine Verurteilung durch das Ehrengericht nach sich ziehen,
  3. Wegen grober Verletzung der Mitgliederpflichten.
  4. Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages. Ist die Einzahlung der Mitgliedsbeiträge von 3 Vereinsjahren, trotz jährlicher Aufforderung nicht erfolgt, hat der Ausschluss durch den Landesvorstand oder Landesobmann zu erfolgen

Der erfolgte Ausschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur endgültigen Entscheidung. Die Generalversammlung kann aus angeführten Gründen – über Antrag des Vorstandes – auch eine Ehrenmitgliedschaft aberkennen.

Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch vom Verein eingefordert werden. Gegenstände des Vereines, wie z. b. Schriftverkehrsordner etc. sind in jedem Fall dem Verein zu überlassen.

 

  • 9

Mitgliedsbeiträge

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Generalversammlung festgesetzt.

Der Vereinsvorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen das Einheben von Mitgliedsbeiträgen in besonderer Notlage des Mitgliedes auszusetzen oder herabzusetzen.

 

  • 10

Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vereinsvorstand
  • Die Rechnungsprüfer
  • Das Schiedsgericht

Zu 1) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.

  1. Die Generalversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Generalversammlung eine Stimme. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Außerordentliche Mitglieder nehmen an der Generalversammlung mit beratender Stimme teil.
  2. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, bei jeder Anzahl der anwesenden Mitglieder zum vereinbarten Termin.
  3. Der Generalversammlung sind vorbehalten:
  4. aa) Die Änderung der Satzungen
  5. bb) Festsetzung der Mitgliedsbeitragshöhe
  6. cc) Genehmigung der Jahresrechnung
  7. dd) Wahl der Vereinsfunktionäre und Kontrollorgane
  8. ee) Ehrung von Mitgliedern
  9. ff) Die Beschlussfassung sonstiger- vom Vorstand nicht zu beschließender Angelegenheiten
  10. gg) Installation von Bezirksausschüssen
  11. hh) Auflösung des Vereines
  12. Die Generalversammlung wird vom Landesobmann – bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter – unter der Tagesordnung, die mindestens 14 Tage vor dem Termin einzuberufen ist – geleitet.
  13. Anträge von Mitgliedern sind spätestens 2 Wochen vor der Generalversammlung beim Landesobmann in schriftlicher Form (Mail oder Brief) einzubringen, damit diese bei der Versammlung behandelt werden können. Der Antrag erlangt Gültigkeit mit dem Datum der Absendung, welches bei Bedarf nachzuweisen ist!
  14. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Landesobmann mittels Dirimierungsrecht!

Bei Satzungsänderung und Auflösung des Vereines ist 2/3 Stimmenmehrheit erforderlich.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für notwendig erachtet oder wenn dies die Hälfte der Mitglieder verlangt. Diese ist innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung abzuhalten.

Zu 2) Der Landesvorstand besteht aus folgenden Funktionären:

  1. Dem Landesobmann
  2. Den Landesobmannstellvertretern
  3. Dem Schriftführer und dessen Stellvertreter
  4. Dem Kassier und dessen Stellvertreter
  5. Den 5 Bezirksleitern – und deren Stellvertreter
  6. Dem Beirat, (eine vom Vorstand gewählte Person)
  7. Bei Bedarf können weitere Vertreter kooptiert werden.

 

Bei Doppelfunktionen innerhalb des Vorstandes gilt immer nur ein einmaliges Stimmrecht.

 

.) Der Landesvorstand wird von der Generalversammlung für eine Funktionsperiode von drei Jahren gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an diese Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu eine nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand – ohne Selbstergänzung durch Kooptierung – überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines neuen Vorstandes einzuberufen.

.) Die Funktionsperiode des Landesvorstandes beträgt 5 Jahre. Die Wiederwahl ist unbegrenzt möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

.) Der Landesvorstand wird vom Landesobmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich einberufen. Sind auch diese unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

.) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.

.) Der Landesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden per Dirimierungsrecht.

.) Den Vorsitz führt der Landesobmann, bei dessen Verhinderung einer seiner  Stellvertreter, sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Lebensjahren ältesten Vorstandsmitglied, oder jenem Vorstandsmitglied, welches die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

.) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, durch Enthebung oder eigenen Rücktritt.

.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Landesvorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. der  neu bestellten Vorstandsmitglieder in Kraft.

.) Vorstandsmitglieder müssen ihren Rücktritt schriftlich erklären. Die Rücktrittserklärung ist dem Landesvorstand schriftlich zur Kenntnis zu bringen und erlangt ihre Gültigkeit mit sofortiger Wirkung bzw. mit dem Datum der Rücktrittserklärung.

Aufgaben des Landesvorstandes

Dem Landesvorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetztes 2002. Ihm fallen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen folgende Aufgaben:

  • Errichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen-Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses.
  • Erstellung eines Jahresvoranschlages, des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung.
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.
  • Verwaltung des Vereinsvermögens.
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
  • Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten die nicht der Generalversammlung oder dem Landesobmann vorbehalten sind.
  • Koordination der Tätigkeiten der Bezirksregionalleiter.
  • Vorschläge für Weiterbildungsveranstaltungen für Mitglieder.

10.) Erarbeitung von Maßnahmen zur Mitgliederwerbung.

 

Aufgaben des Landesobmannes

  • Der Landesobmann vertritt den Verein nach außen und intern. Er hat die Tagesordnung für die Vorstandssitzungen und Generalversammlungen festzulegen und in diesen den Vorsitz zu führen.
  • Er unterfertigt alle wichtigen Schriftstücke. In dringenden Fällen ist er berechtigt, selbständig Entscheidungen zu treffen, hat jedoch darüber im Vorstand bzw. der Generalversammlung zu berichten.
  • Die Vertretung des Landesobmannes erfolgt durch einen der Landesobmannstellvertreter, dessen Aufgaben sinngemäß für Pkt. 1 und Pkt.2 Geltung haben.

 

Aufgaben des Schriftführers

Der Schriftführer verfasst Protokolle über die Vorstandssitzungen sowie die Generalversammlungen. Er besorgt im Auftrag des Landesobmannes den Schriftverkehr des Vereines. Mitarbeit an der Mitgliederevidenz.

 

Aufgaben des Kassiers

 

  • Der Kassier ist für die entsprechende und sparsame Führung der Kassageschäfte verantwortlich und im Rechnungsverkehr zeichnungsberechtigt.
  • Ihm obliegt die Führung des Kassabuches.
  • Auszahlungen dürfen nur nach Anweisung des Landesobmannes gegen Bestätigung erfolgen.
  • Bis zum 31. 12. jeden Jahres sind die Kassabücher abzuschließen und mit 1.1. des neuen Jahres neu zu öffnen.
  • Einhebung der Jahresmitgliedsbeiträge sowie allfällige Mahnungen.
  • Führung der Mitgliederliste und deren Aktualisierung. Über Anforderung ist die aktuelle Mitgliederliste dem Landesobmann, bzw. dessen Stellvertreter und dem jeweiligen Bezirksobmann bzw. dessen Stellvertreter auszufolgen.

 

Aufgaben der Rechnungsprüfer

 

  • Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß.

 

Abschnitt 2

Bezirksorganisationen

  • Die Bezirksleiter haben Ihren Wirkungsbereich im Analog eines Bezirkes. Bei Bedarf kann ein Bezirksleiter zwei Bezirke abdecken z. B. (Stadt Salzburg-Flachgau).
  • Den Bezirksleitern steht es frei Regionalleiter zu ernennen bzw. Mitglieder mit wichtigen Aufgaben des Bezirkes zu betrauen!
  • Aufgaben der Bezirksleiter:

 

  1. a) Werbung und Kontakt von Mitgliedern im Sinne der Landesorganisation, Wahrnehmung von Sterbefällen von Mitgliedern sowie Änderungen von Adressen, Telefonnummern und Mailadressen! Sammeln und Weiterleiten von Schriftbeiträgen (von Mitgliedern als auch Nichtmitgliedern) an die Redaktion; Abhaltung von lokalen Veranstaltungen.
  2. b) Mitglieder sind über den neuesten Stand der Vereinsinteressen zu informieren.
  3. c) Die Bezirksleiter haben im Einvernehmen mit dem Landesvorstand zu agieren.
  4. d) Die Landessatzungen gelten in zuständigen Fällen analog.

 

Stellvertreter

Die Stellvertreter der Bezirksleiter, des Schriftführers sowie des Kassiers können von den angeführten Funktionsträgern selbstständig nominiert und an den Landesvorstand mittels Vorschlagsrecht bei der nächstfolgenden Sitzung, gemeldet werden.

Dieser entscheidet dann mit einfacher Stimmenmehrheit über die Aufnahme der Stellvertreter in den Vorstand. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden per Dirimierungsrecht.

 

Abschnitt 3 Schiedsgericht und Auflösung des Vereines

  • 11

Schiedsgericht

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002, kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO!
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung innerhalb von 7 Tagen durch den Landesvorstand, hat der gegnerische Streitteil innerhalb von 14 Tagen ebenfalls zwei ordentliche Mitglieder dem Vorstand schriftlich namhaft zu machen. Nach Namhaftmachung beim Vorstand beauftragt dieser innerhalb von7 Tagen die vorgeschlagenen 4 Schiedsrichter innerhalb von 14 Tagen, ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu nominieren.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beidseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller 5 Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Die Entscheidungen haben vereinsintern Gültigkeit.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes per Dirimierung.

 

 

 

  • 12

Auflösung des Vereines

  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit durch die gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  • Die Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Vorrangig soll dieses in Notsituation geratenen Jagdschutzorganen zugedacht werden.
  • Der letzte Vereinsvorstand (Landesobmann) hat die freiwillige Vereinsauflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Der Landesobmann ist des Weiteren verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in amtlichen Blättern zu verlautbaren.

 

Bischofshofen, im März 2022

Salzburger Jagdschutzverein 

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